"I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers
genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch
vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen
mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit
keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise
des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers
gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen
auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz,
Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
III. Zahlung
- Die Zahlung hat sofort nach
Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung
bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen
und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort
zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Bei außergewöhnlichen Vorleistungen
kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur
mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches
wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen
in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
- Bei Zahlungsverzug sind
Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
- Soll die Ware versendet
werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung
an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
- Liefertermine sind nur gültig,
wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin
der Schriftform.
- Gerät der Auftragnehmer
in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
- Betriebsstörungen – sowohl
im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie
z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt
berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber
ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben
beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers
ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Im kaufmännischem Verkehr
steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Der Auftragnehmer nimmt
im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten
Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des
Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger
Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der
Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine
andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen
nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur
nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten
des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber.
Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb
des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten,
die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen
würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen
und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist
der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung
entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
- Die nachfolgende Regelung
gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen
des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit
an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert
der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
- Bei Be- oder Verarbeitung
vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren
ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält
in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind
Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer
auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
- Der Auftraggeber hat die
Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche
gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
- Beanstandungen sind nur
innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel,
die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
- Bei berechtigten Beanstandungen
ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche
zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) verlangen.
- Mängel eines Teils der gelieferten
Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei
denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen
in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem
Endprodukt.
- Für Abweichungen in der
Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur
bis zur Höhe des Auftragswertes.
- Zulieferungen (auch Datenträger,
übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht
lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme
für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem
Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
- Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg
auf 15 %.
VII. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet
nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
- Es gelten die gleichen Grundsätze
für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Werden Schadensersatzansprüche
geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher
Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine
spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren
eingeleitet wurde.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.
B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt
werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den
Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die
vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist
von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches
Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Durch etwaige Unwirksamkeit
einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
7/1999" |